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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kampagnen- und Produktionsleistungen

HALO Productions GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Produktions- und Kampagnenleistungen der HALO Productions GmbH, Ruhrstraße 114, 22761 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber ihren Auftraggebern.

Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

Für gesondert beauftragte Beratungsleistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen des Auftragnehmers.

2. Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sofern im Angebot nicht abweichend angegeben, beträgt die Annahmefrist sieben Werktage ab Angebotsdatum.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform zustande. Die Annahme per E-Mail genügt. Die Annahme des Angebots stellt zugleich die Genehmigung der Auftragsausführung dar.

Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, die Laufzeiten und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Vertragsgegenstand und Leistungsphasen

Das Projekt besteht aus zwei rechtlich und wirtschaftlich getrennten Leistungsphasen:

Phase 1 – Werbe-Creatives Produktion (Neukunden- bzw. Recruitingkampagne). Umfasst Themen- und Zielgruppenrecherche, Copywriting, Konzeption der Video-Kerninhalte und Hooks, Organisation und Durchführung des Drehtages, Postproduktion einschließlich Schnitt, Color-Grading, Untertitelung, Sounddesign und Visual Effects, Formatoptimierung für die vereinbarten Plattformen, Recherche und Lizenzierung von Musik sowie die im Angebot ausgewiesenen Revisionsschleifen. Der Auftragnehmer schuldet insoweit die Herstellung der im Angebot bezeichneten Werke im Sinne eines Werkvertrages gemäß §§ 631 ff. BGB.

Phase 2 – Ad Booster+ (Performancephase). Umfasst die Einrichtung der Werbekampagne einschließlich Kampagnen-, Anzeigengruppen- und Zielgruppenstruktur, gegebenenfalls Instant-Formulare und Pixel-Tracking, die Entwicklung der zugehörigen Werbetexte, die Ausspielung der Inhalte über die vereinbarten Plattformen, die laufende Überwachung und Optimierung der Kampagne, regelmäßige Check-in-Termine sowie den vereinbarten Support. Der Auftragnehmer schuldet insoweit die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit im Sinne eines Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Kampagnen- oder Vermarktungserfolg ist ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand.

Der Auftragnehmer ist in der Wahl der kreativen und technischen Mittel frei und berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeiter, Freelancer und sonstige Dritte einzusetzen.

Sämtliche Anfragen und Leistungswünsche außerhalb des im Angebot definierten Rahmens werden gesondert angeboten, beauftragt und abgerechnet.

4. Durchführung der Produktionsphase

4.1 Drehtermine

Drehtermine werden einvernehmlich abgestimmt und sind für beide Parteien verbindlich.

Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Drehtermin ab oder verschiebt ihn, gilt Folgendes: Bei einer Absage bis 14 Kalendertage vor dem Termin entstehen keine Kosten. Bei einer Absage zwischen 13 und 7 Kalendertagen vor dem Termin werden 50 Prozent der auf den Drehtag entfallenden Vergütung fällig. Bei einer Absage ab 6 Kalendertagen vor dem Termin oder bei Nichterscheinen wird die auf den Drehtag entfallende Vergütung vollständig fällig. Bereits angefallene Kosten Dritter (insbesondere Crew, Equipment, Location, Reise) sind in jedem Fall zusätzlich zu erstatten.

Kann ein Außendreh aus Witterungsgründen nicht durchgeführt werden, stimmen die Parteien einen Ersatztermin ab. Nachweisbar angefallene Kosten Dritter trägt der Auftraggeber; eine erneute Vergütung des Drehtages fällt nicht an.

4.2 Drehort und Rahmenbedingungen

Findet der Dreh beim Auftraggeber oder an einer von ihm benannten Location statt, stellt der Auftraggeber die ungehinderte Zugänglichkeit, die erforderlichen Dreh- und Nutzungsgenehmigungen sowie eine ausreichende Stromversorgung sicher. Erforderliche Genehmigungen Dritter, insbesondere von Eigentümern, Hausverwaltungen oder Behörden, holt der Auftraggeber rechtzeitig und auf eigene Kosten ein.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass sich am Drehort keine Gegenstände, Marken, Werke oder Abbildungen befinden, deren Aufnahme Rechte Dritter verletzt, oder benennt diese vor Drehbeginn.

4.3 Mitwirkende vor der Kamera

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle vor der Kamera auftretenden Personen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang in die Aufnahme und die Verwendung ihrer Bild- und Tonaufnahmen zu Werbezwecken eingewilligt haben. Der Auftragnehmer stellt hierfür auf Wunsch ein Muster zur Verfügung; die Einholung und Dokumentation obliegt dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer fehlenden, unwirksamen oder widerrufenen Einwilligung resultieren.

Widerruft eine mitwirkende Person ihre Einwilligung nach Fertigstellung, besteht kein Anspruch auf kostenfreie Neuproduktion oder Überarbeitung der betroffenen Inhalte.

4.4 Revisionsschleifen und Abnahme

Der Auftraggeber erhält die im Angebot ausgewiesene Anzahl an Revisionsschleifen. Die Revision erfolgt im Trichter-Verfahren: Rückmeldungen sind je Schleife gebündelt, vollständig und in Textform zu übermitteln. Bereits freigegebene Bearbeitungsstufen können in nachfolgenden Schleifen nicht erneut zur Disposition gestellt werden.

Änderungswünsche, die über die vereinbarten Revisionsschleifen hinausgehen oder eine konzeptionelle Neuausrichtung darstellen, werden nach Aufwand gesondert vergütet.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fertiggestellten Werke unverzüglich zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Übermittlung in Textform konkrete Mängel benennt. Der Auftragnehmer weist bei Übermittlung gesondert auf diese Frist und die Bedeutung des Fristablaufs hin.

Die Nutzung oder Ausspielung der Werke durch den Auftraggeber gilt in jedem Fall als Abnahme.

5. Durchführung der Performancephase

5.1 Laufzeit und Verlängerung

Der Ad Booster+ wird für den im Angebot genannten Zeitraum gebucht. Die Kampagnenlaufzeit beginnt, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, zum nächstgelegenen Ersten eines Monats nach finaler Medienabnahme.

Nach Ablauf der initialen Laufzeit verlängert sich die Performancephase automatisch um jeweils drei weitere Kalendermonate zu unveränderten Konditionen, sofern sie nicht spätestens 14 Kalendertage vor Ablauf des jeweils aktuellen Zeitraums in Textform gekündigt wird.

5.2 Werbebudget

Das für die Ausspielung eingesetzte Werbebudget (Mediabudget) ist nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers. Es wird unmittelbar vom Auftraggeber getragen und direkt gegenüber der jeweiligen Plattform abgerechnet, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine gültige Zahlungsmethode auf Plattformseite zu hinterlegen und deren Funktionsfähigkeit während der Laufzeit sicherzustellen. Für Kampagnenunterbrechungen infolge fehlgeschlagener Zahlungen, überschrittener Ausgabenlimits oder plattformseitiger Zahlungssperren haftet der Auftragnehmer nicht.

Legt der Auftraggeber das Werbebudget fest oder ändert er es eigenmächtig, trägt er die Verantwortung für die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Kampagnenleistung.

5.3 Werbekonten und Zugänge

Die Kampagne wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, über ein Werbekonto des Auftraggebers ausgespielt. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Vertragslaufzeit die erforderlichen Zugriffsrechte auf Werbekonto, Business Manager, Seiten und Tracking-Ressourcen ein und stellt deren Fortbestand sicher.

Werden dem Auftragnehmer erforderliche Zugänge nicht, verspätet oder nur eingeschränkt eingeräumt oder während der Laufzeit entzogen, kann der Auftragnehmer die Leistung insoweit nicht erbringen; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.

Mit Vertragsende endet die Berechtigung des Auftragnehmers zum Zugriff. Datenbestände, die auf Konten des Auftraggebers liegen, insbesondere Pixel-Daten, Custom Audiences und Formulardaten, verbleiben beim Auftraggeber.

5.4 Plattformrichtlinien

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die beworbenen Leistungen, Aussagen und Inhalte den jeweiligen Plattformrichtlinien sowie den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Wettbewerbs-, Kennzeichnungs- und Heilmittelwerberechts, entsprechen.

Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Verstöße hin, schuldet jedoch keine rechtliche Prüfung.

5.5 Bereitgestellte Software

Soweit im Angebot ausgewiesen, erhält der Auftraggeber für die Vertragslaufzeit einen nicht übertragbaren Zugang zu den Systemen des Auftragnehmers, insbesondere zum Fulfilment Studio, zum KPI-Dashboard und zur Lead-Tracking-Table.

Der Zugang wird als einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Anspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit, auf einen bestimmten Funktionsumfang oder auf Fortbestand nach Vertragsende besteht nicht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Systemen enthaltenen Daten vor Vertragsende zu exportieren. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zugänge und Daten 30 Kalendertage nach Vertragsende zu deaktivieren und zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die Mitwirkung des Auftraggebers ist wesentlicher Vertragsbestandteil.

Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungs- und Freigabebefugnis und stellt dessen Erreichbarkeit während der Projektlaufzeit sicher.

Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien und Freigaben vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Logos, Marken- und Gestaltungsvorgaben, Produktinformationen sowie Angaben zu Zielgruppen und Angeboten.

Rückmeldungen zu übermittelten Konzepten, Schnittfassungen und Materialien sind innerhalb angemessener Frist zu erteilen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber Anfragen über die vereinbarten Kommunikationswege (Telefon, E-Mail, Messenger) länger als 14 Werktage nicht beantwortet oder erforderliche Rückmeldungen nicht innerhalb angemessener Frist erteilt.

Verzögerungen, die auf einer unzureichenden Mitwirkung beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen und Termine neu anzusetzen; vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe noch nicht abgenommener Werke bis zur Erfüllung zurückzuhalten und nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt bestehen.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Vergütung für die Produktionsphase wird nach Maßgabe des Angebots fällig, im Regelfall unmittelbar nach dem vereinbarten Onboarding-Termin und vor Beginn der Produktion.

Die Vergütung für die Performancephase wird jeweils zum Ersten des betreffenden Kampagnenmonats im Voraus in Rechnung gestellt.

Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers, ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und die weitere Leistungserbringung, insbesondere die Ausspielung laufender Kampagnen sowie die Herausgabe noch nicht übergebener Werke, bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen stellt einen Vertragsverstoß dar. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Kündigung und Stornierung

8.1 Produktionsphase

Der Auftraggeber kann den Vertrag hinsichtlich der Produktionsphase bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

Die Parteien sind sich einig, dass die ersparten Aufwendungen bei einer Kündigung vor dem Drehtag mit 30 Prozent und ab dem Drehtag mit 10 Prozent der Produktionsvergütung pauschaliert werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich höhere Aufwendungen erspart wurden.

8.2 Performancephase

Eine ordentliche Kündigung der Performancephase während der vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Die Kündigung zum Ende der jeweiligen Laufzeit richtet sich nach Ziffer 5.1.

Wird die Produktionsphase vorzeitig beendet, entfällt die Durchführung der Performancephase. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der für die vereinbarte Mindestlaufzeit der Performancephase geschuldeten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verpflichtet.

8.3 Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei nachhaltigem Zahlungsverzug, bei fortgesetzter Verletzung der Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung sowie bei rechtswidrigen, diskriminierenden oder rufschädigenden Anforderungen an die Inhalte.

Kündigungen bedürfen der Textform.

9. Nutzungsrechte

9.1 Rechteeinräumung

Der Auftraggeber erhält an den fertiggestellten Werken ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwendung für eigene Werbe- und Unternehmenszwecke, insbesondere zur Ausspielung in sozialen Netzwerken, auf der eigenen Website sowie in eigenen digitalen und analogen Kommunikationsmitteln.

Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung über. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte, eine Unterlizenzierung sowie ein Weiterverkauf sind ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform nicht gestattet. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Auftraggebers ist zulässig.

Eine Bearbeitung der fertiggestellten Werke durch den Auftraggeber oder Dritte, die den inhaltlichen oder gestalterischen Charakter verändert, bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Zuschnitte auf Plattformformate sowie die Anpassung von Textelementen sind hiervon ausgenommen.

9.2 Musik und Lizenzmaterial

Die im Rahmen der Produktion verwendete Musik sowie sonstiges lizenziertes Fremdmaterial unterliegen den Bedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Umfang und die Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte richten sich nach der jeweiligen Lizenz und können hinter Ziffer 9.1 zurückbleiben.

Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf wesentliche Einschränkungen hin. Für eine über die Lizenzbedingungen hinausgehende Nutzung ist der Auftraggeber verantwortlich.

9.3 Rohmaterial

Ein Anspruch auf Herausgabe des unbearbeiteten Rohmaterials, der Projektdateien oder der Arbeitsdateien besteht nicht. Die Herausgabe kann gesondert vereinbart und vergütet werden.

Der Auftragnehmer bewahrt das Rohmaterial für die Dauer von sechs Monaten nach Abnahme auf. Eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht besteht nicht.

9.4 Referenznutzung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts entstandenen Werke sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere im Portfolio, in Showreels, auf der eigenen Website und in sozialen Netzwerken.

Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen; bereits veröffentlichte Inhalte werden in diesem Fall innerhalb angemessener Frist entfernt.

Die Veröffentlichung konkreter Kampagnenkennzahlen erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für drei Jahre über dessen Beendigung hinaus.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Kampagnenbetreuung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere Kontaktdaten aus Instant-Formularen und sonstige Leaddaten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber ist insoweit Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die betroffenen Personen im erforderlichen Umfang zu informieren und die Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung und Kontaktaufnahme sicherzustellen.

11. Gewährleistung

Für die Werke der Produktionsphase gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts mit folgenden Maßgaben.

Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform und unter konkreter Beschreibung anzuzeigen.

Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

Gestalterische und künstlerische Aspekte, die dem Auftragnehmer vertraglich zur freien Ausgestaltung überlassen wurden und im Rahmen der vereinbarten Revisionsschleifen freigegeben worden sind, stellen keinen Mangel dar. Geschmacksfragen begründen keinen Mangel.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12. Haftung

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg, der durch die produzierten Inhalte oder die geschalteten Werbeanzeigen erzielt wird. Eine Garantie für bestimmte Marketing-, Vertriebs- oder Umsatzziele, für eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Anfragen, für bestimmte Kennzahlen wie Kosten pro Lead, Reichweiten oder Konversionsraten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Für die Sperrung, Einschränkung, Löschung oder Reichweitenbeschränkung von Konten, Seiten oder Anzeigen auf Plattformen Dritter, insbesondere Meta, Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, LinkedIn und Google, wird keine Haftung übernommen. Das unternehmerische Risiko sowie die Einhaltung der jeweiligen Plattformrichtlinien liegen beim Auftraggeber.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Änderungen von Plattformalgorithmen, Werberichtlinien, Preisstrukturen, technischen Schnittstellen oder Tracking-Möglichkeiten sowie für daraus resultierende Auswirkungen auf die Kampagnenleistung.

Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der beworbenen Aussagen und Angebote obliegt dem Auftraggeber.

Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend etwas anderes vorschreiben. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13. Freistellung

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Materialien, Marken und Angaben, aus fehlenden Einwilligungen mitwirkender Personen, aus fehlenden Genehmigungen am Drehort oder aus der rechtlichen Unzulässigkeit der beworbenen Aussagen resultieren.

Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.

14. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfälle von Kommunikations- und Plattforminfrastruktur sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten.

15. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: Juli 2026

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