Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Anfrage-System Immobilien
HALO Productions GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten ausschließlich für das Leistungspaket „Anfrage-System Immobilien" der HALO Productions GmbH, Ruhrstraße 114, 22761 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber ihren Auftraggebern.
Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.
Diese AGB gehen für das Leistungspaket „Anfrage-System Immobilien" den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für Beratungsleistungen sowie für Kampagnen- und Produktionsleistungen finden auf dieses Leistungspaket keine Anwendung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
2. Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sofern im Angebot nicht abweichend angegeben, beträgt die Annahmefrist sieben Werktage ab Angebotsdatum.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform zustande. Die Annahme per E-Mail genügt. Die Annahme des Angebots stellt zugleich die Genehmigung der Auftragsausführung dar.
Mit der Annahme des Angebots werden die Einstiegsphase (Ziffer 3) und die Betreuungsphase (Ziffer 4) gemeinsam beauftragt. Die Betreuungsphase beginnt nach Abschluss der Einstiegsphase, sofern der Auftraggeber nicht von einem Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 7.4 Gebrauch macht.
Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung und die Laufzeiten ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3. Einstiegsphase (Setup)
Gegenstand der Einstiegsphase ist die Konzeption, Produktion und Schaltung von Werbemaßnahmen zur Generierung von Anfragen auf ein bis drei vom Auftraggeber benannte Immobilienobjekte (nachfolgend „benannte Objekte").
Die Einstiegsphase umfasst, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt:
a) die Entwicklung der werblichen Gestaltungslinie einschließlich Anpassung an die Gestaltungsvorgaben des Auftraggebers,
b) die Produktion der Werbemittel für die benannten Objekte,
c) die Einrichtung der Werbekampagne einschließlich Kampagnen-, Anzeigengruppen- und Zielgruppenstruktur, Formularen und Tracking,
d) die Ausspielung der Werbemittel über die vereinbarten Plattformen sowie deren laufende Überwachung und Optimierung.
Für die Einstiegsphase gilt die Anfragen-Zusage nach Ziffer 6.
4. Betreuungsphase (Retainer)
Gegenstand der Betreuungsphase ist die fortlaufende Vermarktung weiterer Objekte des Auftraggebers.
Der Auftraggeber erhält mit Beginn der Betreuungsphase je Kalendermonat drei Credits. Ein Credit berechtigt zur Vermarktung eines Objekts. Credits können darüber hinaus für weitere im HALO Fulfillment Studio ausgewiesene Zusatzleistungen eingesetzt werden; Umfang und Credit-Wert dieser Zusatzleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausweisung im HALO Fulfillment Studio zum Zeitpunkt der Buchung.
Nicht genutzte Credits werden in den Folgemonat übertragen. Das Guthaben ist auf maximal zehn Credits begrenzt; darüber hinausgehende Credits werden nicht gutgeschrieben.
Mit Beendigung der Betreuungsphase verfallen sämtliche nicht eingelösten Credits ersatzlos. Eine Auszahlung, Verrechnung oder Übertragung von Credits auf Dritte ist ausgeschlossen.
Die Betreuungsphase umfasst für jedes mittels Credit beauftragte Objekt die Aufbereitung des vom Auftraggeber bereitgestellten Materials, die Produktion der Werbemittel, die Einrichtung und Ausspielung der zugehörigen Kampagne, deren laufende Überwachung und Optimierung sowie das im Angebot ausgewiesene Reporting und den dort ausgewiesenen Support.
Das Werbebudget der Betreuungsphase wird vom Auftraggeber festgelegt und getragen. Die Bereitstellung erfolgt nach Maßgabe der Ziffer 11.
Der Auftragnehmer schuldet in der Betreuungsphase die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit im Sinne eines Dienstvertrages gemäß §§ 611 ff. BGB. Eine Zusage einer bestimmten Anzahl von Anfragen besteht für die Betreuungsphase nicht; Ziffer 6 findet auf die Betreuungsphase keine Anwendung.
5. Definition einer qualifizierten Anfrage
Als Anfrage im Sinne dieser AGB gilt jeder über die vom Auftragnehmer geschalteten Werbemaßnahmen erzeugte Datensatz, der kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Der Datensatz enthält einen Namen, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer.
b) Der Datensatz wurde über ein vom Auftragnehmer eingerichtetes Formular vollständig abgesendet.
c) Der Datensatz bezieht sich auf ein Objekt, das Gegenstand der vom Auftragnehmer geschalteten Werbemaßnahmen ist.
d) Die anfragende Person hat sämtliche im Formular gestellten Qualifizierungsfragen mit einer Antwortoption beantwortet, die zwischen den Parteien vor Livegang in Textform als qualifizierend festgelegt wurde.
e) Die Anfrage stammt aus dem geografischen Einzugsgebiet, das die Parteien für das jeweilige Objekt vor Livegang in Textform festgelegt haben.
Die Qualifizierungsfragen, die jeweils qualifizierenden Antwortoptionen sowie das geografische Einzugsgebiet je Objekt werden vor Livegang gemeinsam abgestimmt und in Textform dokumentiert. Ohne eine solche Festlegung gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e als erfüllt.
Die Zuordnung einer Anfrage zum Einzugsgebiet erfolgt anhand der von der Plattform ausgewiesenen Standortdaten der Ausspielung. Der Wohnsitz oder der tatsächliche Aufenthaltsort der anfragenden Person wird nicht gesondert überprüft.
Fragt dieselbe Person mehrere beworbene Objekte an, gilt jede objektbezogene Anfrage als eigenständige Anfrage.
Eine Anfrage gilt auch dann als erbracht, wenn die anfragende Person auf Kontaktversuche des Auftraggebers nicht reagiert, einen Termin nicht wahrnimmt, kein weitergehendes Interesse bekundet oder für einen Erwerb wirtschaftlich nicht in Betracht kommt.
Nicht als Anfrage zählen Datensätze, bei denen
a) die angegebene Telefonnummer nachweislich ungültig ist, insbesondere weil sie eine technisch unmögliche Ziffernfolge aufweist oder von der Plattform beziehungsweise dem Netzbetreiber als nicht vergeben ausgewiesen wird,
b) die angegebenen Daten erkennbar keine reale Person bezeichnen, insbesondere bei offensichtlichen Test-, Platzhalter- oder Unsinnseingaben,
c) es sich um eine technisch bedingte Doppelübermittlung desselben Datensatzes zum selben Objekt handelt,
d) sie durch den Auftraggeber, mit ihm verbundene Unternehmen oder deren Mitarbeiter veranlasst wurden.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Anfragen aus anderen als den vorgenannten Gründen von der Zählung auszunehmen. Eine Bewertung der Anfrage nach Bonität, Finanzierungsfähigkeit, Kaufabsicht, Erreichbarkeit oder Qualität findet über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus ausdrücklich nicht statt.
Maßgeblich für die Zählung sind ausschließlich die in dem für die jeweilige Kampagne genutzten Werbekonto auf der jeweiligen Plattform (insbesondere Meta) ausgewiesenen Daten. Über die Programmierschnittstelle der Plattform angebundene Auswertungssysteme des Auftragnehmers geben denselben Datenbestand wieder und sind gleichermaßen maßgeblich. Anfragen, die über andere Kanäle des Auftraggebers eingehen, insbesondere über Immobilienportale, die eigene Website oder Empfehlungen, bleiben unberücksichtigt.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die erfassten Anfragen fortlaufend zur Verfügung.
6. Anfragen-Zusage der Einstiegsphase
Der Auftragnehmer sagt zu, innerhalb von sieben Kalendertagen ab Livegang insgesamt mindestens 35 Anfragen im Sinne der Ziffer 5 auf die benannten Objekte zu erzeugen. Die Zusage bezieht sich auf die Gesamtzahl der Anfragen über alle benannten Objekte hinweg; eine Mindestanzahl je Einzelobjekt wird nicht zugesagt und ist unabhängig von der Anzahl der benannten Objekte.
Livegang ist der Zeitpunkt, zu dem die erste Werbeanzeige der Einstiegsphase auf der Plattform aktiv ausgespielt wird. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den Livegang in Textform mit und dokumentiert ihn.
Die Zusage nach Absatz 1 steht unter den folgenden Voraussetzungen:
a) Die benannten Objekte haben den Objekt-Check nach Ziffer 8 durchlaufen und wurden vom Auftragnehmer in Textform als geeignet bestätigt.
b) Der Auftraggeber hat die zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien, Informationen und Freigaben nach Ziffer 9 vollständig und rechtzeitig bereitgestellt.
c) Die Qualifizierungsfragen und das geografische Einzugsgebiet nach Ziffer 5 wurden vor Livegang in Textform festgelegt.
d) Der Auftraggeber hat die beworbenen Objekte während des Zusagezeitraums weder aus der Vermarktung genommen noch deren Kaufpreis oder wesentliche Objektangaben geändert. Der Verkauf oder die Reservierung eines Objekts gilt nicht als Entnahme aus der Vermarktung im Sinne dieser Voraussetzung; insoweit gilt Absatz 5.
Wird ein beworbenes Objekt während des Zusagezeitraums verkauft oder reserviert, teilt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Der Auftragnehmer stellt die Bewerbung des betroffenen Objekts ein. Die Zusage bleibt für die verbleibenden Objekte bestehen und reduziert sich anteilig um den auf das betroffene Objekt entfallenden Anteil. Maßgeblich ist die Anzahl der zu Beginn des Zusagezeitraums benannten Objekte; das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze Anfrage gerundet. Bereits vor dem Verkauf oder der Reservierung erzeugte Anfragen bleiben angerechnet.
Werden sämtliche benannten Objekte während des Zusagezeitraums verkauft oder reserviert, gilt die Zusage als erfüllt. Ein Erstattungsanspruch besteht in diesem Fall nicht.
Werden die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt oder entfallen sie während des Zusagezeitraums, gilt die Zusage für das betroffene Objekt als ausgesetzt. Der Zusagezeitraum verlängert sich um die Dauer der Aussetzung. Betrifft die Aussetzung mehr als ein Objekt oder dauert sie länger als 14 Kalendertage an, entfällt die Zusage insgesamt; der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt in diesem Fall unberührt.
Verlangt der Auftraggeber nach Livegang eine Änderung der Qualifizierungsfragen oder des geografischen Einzugsgebiets, entfällt die Zusage für die betroffenen Objekte, sofern die Parteien nicht in Textform etwas anderes vereinbaren.
Erfüllt der Auftragnehmer die Zusage nicht, erstattet er dem Auftraggeber die für die Einstiegsphase gezahlte Vergütung vollständig und räumt ihm das Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 7.4 ein. Die Erstattung erfolgt unabhängig davon, wie viele Anfragen tatsächlich erzeugt wurden; eine anteilige Abrechnung findet nicht statt.
Die Rechtsfolgen nach Absatz 8 sind abschließend. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterreichung der zugesagten Anfragenzahl, insbesondere auf Schadensersatz, Nacherfüllung oder Minderung, bestehen nicht. Ziffer 12 Absatz 2 bleibt unberührt.
7. Laufzeit, Verlängerung und Beendigung
7.1 Einstiegsphase
Die Einstiegsphase endet mit Ablauf des Zusagezeitraums nach Ziffer 6.
7.2 Betreuungsphase
Die Betreuungsphase wird für eine Laufzeit von zwei Kalendermonaten geschlossen. Sie beginnt, sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, mit dem auf das Ende der Einstiegsphase folgenden Ersten eines Monats.
Die Betreuungsphase verlängert sich automatisch um jeweils zwei weitere Kalendermonate zu unveränderten Konditionen, sofern sie nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf des jeweils aktuellen Zeitraums in Textform gekündigt wird.
Eine ordentliche Kündigung der Betreuungsphase während der jeweils laufenden Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen.
7.3 Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei nachhaltigem Zahlungsverzug, bei fortgesetzter Verletzung der Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung sowie bei rechtswidrigen, diskriminierenden oder rufschädigenden Anforderungen an die Inhalte.
7.4 Sonderkündigungsrecht
Erfüllt der Auftragnehmer die Zusage nach Ziffer 6 nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Betreuungsphase mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung des Ergebnisses durch den Auftragnehmer auszuüben.
Übt der Auftraggeber das Sonderkündigungsrecht aus, entfallen sämtliche Vergütungsansprüche für die Betreuungsphase. Bereits gezahlte Vergütungen für noch nicht begonnene Kalendermonate der Betreuungsphase werden erstattet.
Kündigungen bedürfen der Textform.
8. Objekt-Check
Vor Beginn der Einstiegsphase sowie vor Vermarktung jedes mittels Credit beauftragten Objekts in der Betreuungsphase prüft der Auftragnehmer die Eignung des jeweiligen Objekts für die vorgesehenen Werbemaßnahmen.
Geprüft werden insbesondere die Marktüblichkeit des angesetzten Kaufpreises im Verhältnis zu Lage, Zustand und Objektart, die Verfügbarkeit und Verwendbarkeit des vom Auftraggeber bereitgestellten Bild- und Informationsmaterials sowie die Größe der für das Objekt erreichbaren Zielgruppe im festgelegten Einzugsgebiet.
Das Ergebnis des Objekt-Checks wird in Textform festgehalten. Nur Objekte, die der Auftragnehmer ausdrücklich als geeignet bestätigt, unterfallen der Zusage nach Ziffer 6.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein Objekt als ungeeignet einzustufen. In diesem Fall benennt der Auftraggeber ein Ersatzobjekt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Objekte zu bewerben, die er als ungeeignet eingestuft hat.
Der Objekt-Check stellt keine Wertermittlung, keine Kaufpreisempfehlung und keine Maklerleistung dar.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die Mitwirkung des Auftraggebers ist wesentlicher Vertragsbestandteil.
Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungs- und Freigabebefugnis und stellt dessen Erreichbarkeit während der Vertragslaufzeit sicher.
Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien und Freigaben vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Objektdaten, Bild- und Videomaterial, Grundrisse, Kaufpreisangaben, Logos sowie Marken- und Gestaltungsvorgaben.
Der Auftraggeber wirkt an der Festlegung der Qualifizierungsfragen und des geografischen Einzugsgebiets nach Ziffer 5 vor Livegang mit.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Vermarktung der benannten Objekte berechtigt ist und dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte an dem bereitgestellten Bild-, Video- und Textmaterial verfügt.
Rückmeldungen und Freigaben zu übermittelten Werbemitteln und Konzepten sind innerhalb von drei Werktagen zu erteilen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber Anfragen über die vereinbarten Kommunikationswege länger als fünf Werktage nicht beantwortet.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer unverzüglich mit, wenn ein beworbenes Objekt verkauft, reserviert, aus der Vermarktung genommen oder im Kaufpreis geändert wird.
Verzögerungen, die auf einer unzureichenden Mitwirkung beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen und Termine neu anzusetzen; vereinbarte Fristen und Zusagezeiträume verlängern sich entsprechend. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
10. Werbebudget, Werbekonten und Kampagnensteuerung
Das Werbebudget der Einstiegsphase trägt der Auftragnehmer. Die Ausspielung erfolgt über ein Werbekonto des Auftragnehmers. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ausspielung stattdessen über ein Werbekonto des Auftraggebers erfolgen; in diesem Fall räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Zugriffsrechte für die Vertragslaufzeit ein und stellt deren Fortbestand sicher. Werden die Zugriffsrechte nicht, verspätet oder nur eingeschränkt eingeräumt oder während der Laufzeit entzogen, gilt Ziffer 6 Absatz 7 entsprechend.
Der Auftragnehmer bestimmt Höhe, Verteilung und Steuerung des von ihm getragenen Werbebudgets nach eigenem Ermessen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz eines bestimmten Budgets, auf eine bestimmte Ausspielungsdauer, auf eine bestimmte Reichweite oder auf einen ununterbrochenen Kampagnenbetrieb besteht nicht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Werbemaßnahmen jederzeit zu pausieren, zu ändern oder einzustellen. Macht er hiervon Gebrauch und erreicht er die Zusage nach Ziffer 6 dadurch nicht, gelten ausschließlich die Rechtsfolgen nach Ziffer 6 Absatz 8.
Das Werbebudget der Betreuungsphase trägt der Auftraggeber. Die Ausspielung erfolgt über ein Werbekonto des Auftragnehmers oder, auf Wunsch des Auftraggebers, über ein Werbekonto des Auftraggebers. Erfolgt die Ausspielung über ein Werbekonto des Auftragnehmers, stellt der Auftraggeber das Budget nach Maßgabe der Ziffer 11 bereit; erfolgt sie über ein Werbekonto des Auftraggebers, hinterlegt dieser dort eine gültige Zahlungsmethode und stellt deren Funktionsfähigkeit sicher. Wird das Budget nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Höhe bereitgestellt, ist der Auftragnehmer zur Ausspielung insoweit nicht verpflichtet; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Vertragslaufzeit die erforderlichen Zugriffsrechte auf seine Unternehmensseiten und sonstige benötigte Ressourcen ein, soweit dies für die Ausspielung erforderlich ist.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die beworbenen Objekte, Aussagen und Inhalte den jeweiligen Plattformrichtlinien sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Verstöße hin, schuldet jedoch keine rechtliche Prüfung.
11. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Vertragslaufzeit einen persönlichen Zugang zum HALO Fulfillment Studio, seiner Plattform zur Verwaltung der Objektkampagnen, zur Verfügung. Die Zahlung der Vergütung sowie die Bereitstellung des Werbebudgets der Betreuungsphase erfolgen über diese Plattform.
Der Zugang wird als einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt. Ein Anspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit oder auf einen bestimmten Funktionsumfang besteht nicht. Über das HALO Fulfillment Studio verwaltet der Auftraggeber zudem sein Credit-Guthaben und bucht Zusatzleistungen. Bei einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit der Plattform benennt der Auftragnehmer eine alternative Zahlungsmöglichkeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, im HALO Fulfillment Studio eine gültige Zahlungsmethode zu hinterlegen und deren Funktionsfähigkeit während der Vertragslaufzeit sicherzustellen.
Die Vergütung der Einstiegsphase wird mit Vertragsschluss fällig und ist vor Beginn der Leistungserbringung zu zahlen.
Die Vergütung der Betreuungsphase wird jeweils zum Ersten des betreffenden Kalendermonats im Voraus in Rechnung gestellt und ist ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist zu zahlen.
Erstattungen nach Ziffer 6 Absatz 8 oder Ziffer 7.4 Absatz 2 erfolgen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Feststellung des Erstattungsgrundes auf demselben Weg, auf dem die Zahlung geleistet wurde.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Die Zusage nach Ziffer 6 entfällt für die Dauer des Zahlungsverzuges.
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
12. Haftung
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln seines Fachgebiets und nach bestem Wissen.
Die Zusage nach Ziffer 6 begründet eine eigenständige, in ihren Rechtsfolgen abschließend geregelte Verpflichtung des Auftragnehmers. Sie stellt keine Garantie im Sinne des § 276 Absatz 1 BGB für einen darüber hinausgehenden Erfolg dar.
Über die Zusage nach Ziffer 6 hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der Werbemaßnahmen. Eine Zusicherung bestimmter Vermarktungs-, Verkaufs- oder Umsatzziele, bestimmter Kennzahlen wie Kosten pro Anfrage, Reichweiten oder Konversionsraten sowie einer bestimmten Qualität, Bonität oder Kaufbereitschaft der erzeugten Anfragen erfolgt ausdrücklich nicht.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für die Sperrung, Einschränkung, Löschung oder Reichweitenbeschränkung von Konten, Seiten oder Anzeigen auf Plattformen Dritter, insbesondere Meta, Instagram und Facebook, wird keine Haftung übernommen. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Änderungen von Plattformalgorithmen, Werberichtlinien, Preisstrukturen, technischen Schnittstellen oder Tracking-Möglichkeiten sowie für daraus resultierende Auswirkungen auf die Kampagnenleistung. Ziffer 6 Absatz 8 bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung und keine Maklerleistungen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der beworbenen Aussagen und Angebote obliegt dem Auftraggeber.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13. Freistellung
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Materialien, Marken und Angaben, aus fehlenden Nutzungsrechten am Bild- und Videomaterial, aus einer fehlenden Vermarktungsberechtigung für die benannten Objekte oder aus der rechtlichen Unzulässigkeit der beworbenen Aussagen resultieren.
Die Freistellung umfasst auch die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.
14. Nutzungsrechte und Referenznutzung
Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen dieses Vertrages erstellten Werbemitteln ein einfaches, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht zur Verwendung für die Vermarktung der jeweils beworbenen Objekte.
Die Nutzungsrechte entstehen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Werden Vergütungen nach Ziffer 6 Absatz 8 oder Ziffer 7.4 Absatz 2 erstattet, erlöschen die eingeräumten Nutzungsrechte mit Zugang der Erstattung.
Ein Anspruch auf Herausgabe des unbearbeiteten Rohmaterials, der Projektdateien oder der Arbeitsdateien besteht nicht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Projekts entstandenen Werbemittel sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. Die Veröffentlichung konkreter Kampagnenkennzahlen erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und für drei Jahre über dessen Beendigung hinaus.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die im Rahmen der Werbemaßnahmen erhobenen Anfragedaten werden dem Auftraggeber über das HALO Fulfillment Studio (Ziffer 11) in Echtzeit zur Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber ist hinsichtlich der Anfragedaten Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er bestimmt die Zwecke der Verarbeitung, insbesondere die Ansprache und weitere Betreuung der anfragenden Personen, und stellt die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage sowie die Information der betroffenen Personen sicher.
Der Auftragnehmer verarbeitet die Anfragedaten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen hierzu vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
Eine Verarbeitung der Anfragedaten zu eigenen Zwecken des Auftragnehmers findet nicht statt. Der Auftragnehmer nutzt die Anfragedaten insbesondere nicht für eigene Auswertungen, nicht zur Erstellung von Statistiken außerhalb des Auftragsverhältnisses und nicht zur Weitergabe, Mehrfachvermarktung oder Nutzung durch Dritte.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im HALO Fulfillment Studio enthaltenen Daten vor Vertragsende zu exportieren. Der Zugang wird 30 Kalendertage nach Vertragsende deaktiviert. Die Anfragedaten werden für 180 Kalendertage ab Vertragsende aufbewahrt, damit sie bei einer erneuten Beauftragung innerhalb dieses Zeitraums wieder bereitgestellt werden können, und anschließend gelöscht. Der Auftraggeber kann jederzeit in Textform eine frühere Löschung verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
16. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Zusagezeitraum nach Ziffer 6 verlängert sich entsprechend.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfälle von Kommunikations- und Plattforminfrastruktur sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände.
Dauert die Behinderung länger als einen Monat an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
17. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: August 2026